====== Zuständigkeit des Landgerichts bei Widersprüchen ====== § 879 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit des Landgerichts bei Widerspruchsklagen. **§ 879 (2) ZPO** Das Landgericht ist für sämtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständigkeit nach dem Inhalt der erhobenen und in dem Termin nicht zur Erledigung gelangten Widersprüche auch nur bei einer Klage begründet ist, sofern nicht die sämtlichen beteiligten Gläubiger vereinbaren, dass das Verteilungsgericht über alle Widersprüche entscheiden solle. ===== siehe auch ===== § 879 ZPO -> [[Zuständigkeit für die Widerspruchsklage]] \\ Regelt die Zuständigkeit für die Erhebung von Widerspruchsklagen und die Rolle der Verteilungsgerichte und Landgerichte.