====== Zuständigkeit des Gerichts im ersten Rechtszug und des Berufungsgerichts ====== § 584 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat, ausschließlich zuständig ist, es sei denn, das Urteil wurde vom Berufungsgericht oder in der Revisionsinstanz erlassen. **§ 584 (1) ZPO** Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht. ===== siehe auch ===== § 584 ZPO -> [[Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.