====== Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache ======
§ 937 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht der Hauptsache für den Erlass einstweiliger Verfügungen zuständig ist.
**§ 937 (1) ZPO**
Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
===== siehe auch =====
§ 937 ZPO -> [[Zuständiges Gericht]] \\
Regelt die Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Verfügungen und die Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung getroffen werden können.
====== Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache ======
§ 946 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Gericht der Hauptsache für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zuständig ist.
**§ 946 (1) ZPO**
Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die §§ 943 und 944 gelten entsprechend.
===== siehe auch =====
§ 946 ZPO -> [[Zuständigkeit]] \\
Regelt die Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.