====== Zuständigkeit des Amtsgerichts im Mahnverfahren ====== § 703d (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass das Amtsgericht zuständig ist, das für das streitige Verfahren zuständig wäre, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. **§ 703d (2) ZPO** Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 703d ZPO -> [[Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand]] \\ Regelt die besonderen Vorschriften für Antragsgegner, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.