====== Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache ====== § 942 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Erteilung einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den Ort des Streitgegenstands oder der betroffenen Sache. § 942 (1) ZPO -> [[Einstweilige Verfügung bei dringenden Fällen]] \\ Ermöglicht dem Amtsgericht, in dringenden Fällen eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn sich der Streitgegenstand in dessen Bezirk befindet. § 942 (2) ZPO -> [[Einstweilige Verfügung bei Vormerkungen und Widersprüchen]] \\ Erlaubt dem Amtsgericht die Erteilung einer einstweiligen Verfügung für Eintragungen im Grundbuch oder Register, auch wenn keine Dringlichkeit besteht. § 942 (3) ZPO -> [[Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Fristablauf]] \\ Regelt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Antrag. § 942 (4) ZPO -> [[Beschlussfassung des Amtsgerichts]] \\ Bestimmt, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts in diesen Fällen durch Beschluss ergehen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Einstweilige Verfügungen|Einstweilige Verfügungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einstweiliger Verfügungen, einschließlich der Zuständigkeit der Gerichte und der Bedingungen für deren Aufhebung.