====== Zuständigkeit des Amtsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Schiffspart ====== § 858 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt das zuständige Vollstreckungsgericht für die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart fest. **§ 858 (2) ZPO** Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, bei dem das Register für das Schiff geführt wird. ===== siehe auch ===== § 858 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in Schiffspart]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart und enthält spezifische Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen.