====== Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Beweisaufnahme ====== § 1062 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen. **§ 1062 (4) ZPO** Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist. ===== siehe auch ===== § 1062 ZPO -> [[Zuständigkeit]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf schiedsrichterliche Verfahren und Entscheidungen.