====== Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht ====== § 1084 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zuständig ist. **§ 1084 (1) ZPO** Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich. ===== siehe auch ===== § 1084 ZPO -> [[Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004]] \\ Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung.