====== Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte ====== § 764 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Anordnung von Vollstreckungshandlungen und die Mitwirkung bei solchen zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte gehört. **§ 764 (1) ZPO** Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. ===== siehe auch ===== § 764 ZPO -> [[Vollstreckungsgericht]] \\ Regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte für die Anordnung und Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen.