====== Zuständigkeit bei Zwangsvollstreckung gegen Schiffseigentümer ====== § 800a (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts bei der Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer eines Schiffes oder Schiffsbauwerks. **§ 800a (2) ZPO** Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird. ===== siehe auch ===== § 800a ZPO -> [[Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften über vollstreckbare Urkunden auf eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind.