====== Zuständigkeit bei Klagen gegen Vollstreckungsbescheide ====== § 584 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass Klagen gegen Vollstreckungsbescheide ausschließlich vor das Gericht gehören, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. **§ 584 (2) ZPO** Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre. ===== siehe auch ===== § 584 ZPO -> [[Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen.