====== Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen ====== Artikel 31 der [[Verordnung (EU) Nr. 1215/2012|Brüssel-Ia-Verordnung]] regelt die ausschließliche Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen und die Verfahrensweise bei mehreren zuständigen Gerichten. Artikel 31 (1) -> [[Unzuständigkeitserklärung bei mehreren zuständigen Gerichten]] \\ Bestimmt, dass sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklären muss. Artikel 31 (2) -> [[Aussetzung des Verfahrens bei Gerichtsstandsvereinbarungen]] \\ Regelt die Aussetzung des Verfahrens, wenn ein Gericht gemäß einer Gerichtsstandsvereinbarung angerufen wird. Artikel 31 (3) -> [[Feststellung der Zuständigkeit durch das vereinbarte Gericht]] \\ Legt fest, dass sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats für unzuständig erklären, sobald das vereinbarte Gericht seine Zuständigkeit festgestellt hat. Artikel 31 (4) -> [[Ausnahmen bei bestimmten Streitigkeiten]] \\ Definiert die Ausnahmen für bestimmte Streitigkeiten, bei denen die Absätze 2 und 3 nicht gelten. ===== siehe auch ===== Kapitel II, Abschnitt 9 -> [[Brüssel-Ia-Verordnung#Abschnitt 9: Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren|Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren]] \\ Regelt die Verfahren bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten, um widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.