====== Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses ====== § 882h der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses, das von zentralen Vollstreckungsgerichten geführt wird. § 882h (1) ZPO -> [[Führung des Schuldnerverzeichnisses durch zentrale Vollstreckungsgerichte]] \\ Beschreibt, dass das Schuldnerverzeichnis für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt wird und der Inhalt über eine zentrale Abfrage im Internet eingesehen werden kann. § 882h (2) ZPO -> [[Bestimmung der zentralen Vollstreckungsgerichte durch Landesregierungen]] \\ Regelt, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts wahrnimmt. § 882h (3) ZPO -> [[Ermächtigung zur Regelung der Eintragungsanordnungen und Datenschutz]] \\ Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen sowie zum Datenschutz zu regeln. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 6 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 6: Schuldnerverzeichnis|Schuldnerverzeichnis]] \\ Regelt die Führung und Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Zuständigkeit der zentralen Vollstreckungsgerichte und der datenschutzrechtlichen Anforderungen.