====== Zuständigkeit ======
-> [[Rechtswegzuständigkeit]]
====== Zuständigkeit ======
§ 802e der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
§ 802e (1) ZPO -> [[Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers nach Wohnsitz oder Aufenthaltsort]] \\
Bestimmt, dass der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.
§ 802e (2) ZPO -> [[Weiterleitung bei Unzuständigkeit des Gerichtsvollziehers]] \\
Regelt die Weiterleitung der Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig ist.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\
Regelt die allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Bestimmungen über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichtsvollzieher.
====== Zuständigkeit ======
§ 946 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
§ 946 (1) ZPO -> [[Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache]] \\
Bestimmt, dass das Gericht der Hauptsache für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zuständig ist, wobei die §§ 943 und 944 entsprechend gelten.
§ 946 (2) ZPO -> [[Zuständigkeit bei öffentlicher Urkunde]] \\
Regelt die Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk eine öffentliche Urkunde errichtet wurde, die den Schuldner zur Erfüllung der Forderung verpflichtet.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 8, Abschnitt 6, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung|Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung]] \\
Regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014, um die grenzüberschreitende Eintreibung von Forderungen zu erleichtern.
====== Zuständigkeit ======
§ 1062 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf schiedsrichterliche Verfahren und Entscheidungen.
§ 1062 (1) ZPO -> [[Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei schiedsrichterlichen Verfahren]] \\
Legt fest, dass das Oberlandesgericht für Entscheidungen über Anträge betreffend die Bestellung, Ablehnung oder Beendigung eines Schiedsrichters, die Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens, die Vollziehung oder Aufhebung von Maßnahmen des Schiedsgerichts sowie die Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig ist.
§ 1062 (2) ZPO -> [[Zuständigkeit bei fehlendem deutschen Schiedsort]] \\
Regelt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei fehlendem deutschen Schiedsort.
§ 1062 (3) ZPO -> [[Zuständigkeit bei § 1025 Abs. 3]] \\
Beschreibt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in den Fällen des § 1025 Abs. 3.
§ 1062 (4) ZPO -> [[Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Beweisaufnahme]] \\
Bestimmt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen.
§ 1062 (5) ZPO -> [[Übertragung der Zuständigkeit durch Landesregierung]] \\
Erlaubt die Übertragung der Zuständigkeit durch die Landesregierung auf ein Oberlandesgericht oder das oberste Landesgericht.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 10, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Gerichtliches Verfahren|Gerichtliches Verfahren]] \\
Regelt das gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit schiedsrichterlichen Entscheidungen, einschließlich der Zuständigkeit der Gerichte für die Unterstützung und Überprüfung von Schiedsverfahren.
====== Zuständigkeit ======
§ 1079 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit für die Ausstellung von Bestätigungen nach bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.
**§ 1079 ZPO**
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
1. Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2. Artikel 6 Abs. 2 und 3
der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 11, Abschnitt 4, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel|Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel]] \\
Regelt die Zuständigkeit und Verfahren zur Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.
====== Zuständigkeit ======
§ 1087 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig ist für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
**§ 1087 ZPO**
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Europäische Mahnverfahren, einschließlich der Zuständigkeit und Verfahrensweise bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls.
====== Zuständigkeit ======
§ 1110 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 die Gerichte oder Notare zuständig sind, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
**§ 1110 ZPO**
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
===== siehe auch =====
ZPO, Buch 11, Abschnitt 7, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Bescheinigung über inländische Titel|Bescheinigung über inländische Titel]] \\
Regelt die Ausstellung von Bescheinigungen für inländische Titel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die für die Anerkennung und Vollstreckung in anderen EU-Mitgliedstaaten erforderlich sind.