====== Zuständiges Vollstreckungsgericht bei allgemeinem Gerichtsstand ====== § 828 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Vollstreckungsgericht zuständig ist, und in anderen Fällen das Amtsgericht, bei dem nach § 23 Klage erhoben werden kann. **§ 828 (2) ZPO** Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. ===== siehe auch ===== § 828 ZPO -> [[Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts]] \\ Regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.