====== Zuständiges Gericht ====== § 486 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, welches Gericht für die Annahme von Anträgen zuständig ist, abhängig davon, ob ein Rechtsstreit bereits anhängig ist oder nicht, sowie in Fällen dringender Gefahr. § 486 (1) ZPO -> [[Antrag bei anhängigem Rechtsstreit]] \\ Bestimmt, dass der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen ist, wenn ein Rechtsstreit anhängig ist. § 486 (2) ZPO -> [[Antrag bei nicht anhängigem Rechtsstreit]] \\ Regelt, dass der Antrag bei dem Gericht zu stellen ist, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Der Antragsteller kann sich später nicht auf die Unzuständigkeit des Gerichts berufen. § 486 (3) ZPO -> [[Antrag in Fällen dringender Gefahr]] \\ Erlaubt, dass der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden kann, in dessen Bezirk sich die zu vernehmende oder zu begutachtende Person oder Sache befindet, in Fällen dringender Gefahr. § 486 (4) ZPO -> [[Antrag vor der Geschäftsstelle zu Protokoll]] \\ Erlaubt, dass der Antrag vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Verfahren zur Beweissicherung|Verfahren zur Beweissicherung]] \\ Regelt die Verfahren zur Beweissicherung, die vor oder während eines Rechtsstreits durchgeführt werden können, um Beweise zu sichern, die später im Hauptverfahren verwendet werden sollen. ====== Zuständiges Gericht ====== § 937 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Verfügungen und die Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung getroffen werden können. § 937 (1) ZPO -> [[Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache]] \\ Bestimmt, dass das Gericht der Hauptsache für den Erlass einstweiliger Verfügungen zuständig ist. § 937 (2) ZPO -> [[Entscheidung ohne mündliche Verhandlung]] \\ Erlaubt die Entscheidung in dringenden Fällen oder bei Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Einstweilige Verfügungen|Einstweilige Verfügungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass einstweiliger Verfügungen, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und die Durchsetzung von Ansprüchen zu sichern.