====== Zuständiges Amtsgericht für Beweisaufnahmen ====== § 1074 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt das zuständige Amtsgericht für Beweisaufnahmen in Deutschland gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783. **§ 1074 (1) ZPO** Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll. ===== siehe auch ===== § 1074 ZPO -> [[Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1783; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Zuständigkeiten für Beweisaufnahmen in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2020/1783 und die Ermächtigung zur Erlassung von Rechtsverordnungen.