====== Zuständige Stelle für die Zustellung des Beschlusses ====== § 954 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt das Amtsgericht als zuständige Stelle für die Zustellung des Beschlusses in bestimmten Fällen. **§ 954 (4) ZPO** Zuständige Stelle ist in den Fällen des Artikels 36 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Dieses hat den Beschluss der Bank zuzustellen. ===== siehe auch ===== § 954 ZPO -> [[Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014]] \\ Regelt die Rechtsbehelfe, die im Zusammenhang mit der vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Verfügung stehen.