====== Zuschlag und Ablieferung ====== § 817 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen für den Zuschlag bei Versteigerungen und die Ablieferung der versteigerten Gegenstände. § 817 (1) ZPO -> [[Zuschlag bei Versteigerungen vor Ort und im Internet]] \\ Beschreibt den Ablauf des Zuschlags bei Versteigerungen vor Ort und im Internet, einschließlich der Benachrichtigung des Meistbietenden. § 817 (2) ZPO -> [[Ablieferung nur bei Zahlung des Kaufgeldes]] \\ Regelt, dass die abgelieferte Sache nur bei Zahlung des Kaufgeldes übergeben werden darf. § 817 (3) ZPO -> [[Folgen bei Nichtabholung der zugeschlagenen Sache]] \\ Legt die Konsequenzen fest, wenn der Meistbietende die Ablieferung nicht rechtzeitig verlangt. § 817 (4) ZPO -> [[Zuschlag an den Gläubiger und Befreiung von der Zahlungspflicht]] \\ Erklärt, unter welchen Bedingungen der Gläubiger von der Zahlungspflicht befreit ist, wenn ihm der Zuschlag erteilt wird. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Versteigerung und Verwertung|Versteigerung und Verwertung]] \\ Regelt die Versteigerung und Verwertung von gepfändeten Gegenständen, einschließlich der Bestimmungen zur Durchführung der Versteigerung, der Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der Abwicklung des Erlöses.