====== Zuschlag bei Versteigerungen vor Ort und im Internet ====== § 817 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt den Ablauf des Zuschlags bei Versteigerungen vor Ort und im Internet. **§ 817 (1) ZPO** Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== § 817 ZPO -> [[Zuschlag und Ablieferung]] \\ Regelt die Bedingungen für den Zuschlag bei Versteigerungen und die Ablieferung der versteigerten Gegenstände.