====== Zuschlag an den Gläubiger und Befreiung von der Zahlungspflicht ====== § 817 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, unter welchen Bedingungen der Gläubiger von der Zahlungspflicht befreit ist, wenn ihm der Zuschlag erteilt wird. **§ 817 (4) ZPO** Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt. ===== siehe auch ===== § 817 ZPO -> [[Zuschlag und Ablieferung]] \\ Regelt die Bedingungen für den Zuschlag bei Versteigerungen und die Ablieferung der versteigerten Gegenstände.