====== Zusammensetzung des Schiedsgerichts ====== § 1034 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, insbesondere die Anzahl der Schiedsrichter und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung bei Benachteiligung. § 1034 (1) ZPO -> [[Vereinbarung der Anzahl der Schiedsrichter]] \\ Erlaubt den Parteien, die Anzahl der Schiedsrichter zu vereinbaren, und legt fest, dass bei Fehlen einer solchen Vereinbarung die Zahl der Schiedsrichter drei beträgt. § 1034 (2) ZPO -> [[Gerichtliche Überprüfung bei Benachteiligung]] \\ Ermöglicht einer benachteiligten Partei, bei Gericht die Bestellung der Schiedsrichter abweichend von der vereinbarten Regelung zu beantragen, wenn die Schiedsvereinbarung ein Übergewicht zugunsten einer Partei schafft. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 10, Abschnitt 3 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 3: Bildung des Schiedsgerichts|Bildung des Schiedsgerichts]] \\ Regelt die Zusammensetzung und Bestellung des Schiedsgerichts, einschließlich der Anzahl der Schiedsrichter und der Verfahren zur Bestellung, um eine faire und unparteiische Schiedsgerichtsbarkeit sicherzustellen.