====== Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen ====== § 850e (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen und die Pfändbarkeit des Geldbetrags. **§ 850e (3) ZPO** Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. ===== siehe auch ===== § 850e ZPO -> [[Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens]] \\ Regelt die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens und beschreibt, welche Einkommensbestandteile nicht mitgerechnet werden dürfen.