====== Zusammenfassung der Entscheidungsgründe ====== § 313 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass die Entscheidungsgründe eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Erwägungen enthalten müssen. **§ 313 (3) ZPO** Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. ===== siehe auch ===== § 313 ZPO -> [[Form und Inhalt des Urteils]] \\ Legt die formalen und inhaltlichen Anforderungen an ein Urteil fest.