====== Zusätzliche Gerichtsstände durch Statut oder Regelungen ====== § 17 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Festlegung zusätzlicher Gerichtsstände, die durch Statut oder besondere Regelungen bestimmt werden können. **§ 17 (3) ZPO** Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig. ===== siehe auch ===== § 17 ZPO -> [[Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen]] \\ Regelt den allgemeinen Gerichtsstand juristischer Personen, also wo diese verklagt werden können.