====== Zusätzliche Angaben in der Klageschrift ====== § 253 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) empfiehlt zusätzliche Angaben in der Klageschrift. **§ 253 (3) ZPO** Die Klageschrift soll ferner enthalten: 1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; 2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; 3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen; 4. eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen. § 61 GKG -> [[Angabe des Streitwerts]] ===== siehe auch ===== § 253 ZPO -> [[Klageschrift]] \\ Beschreibt die Anforderungen und den Inhalt der Klageschrift, die zur Erhebung einer Klage notwendig ist. § 2 ff ZPO -> [[Streitwert]]