====== Zusätzliche Angaben in der Berufungsbegründung ====== § 520 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt zusätzliche Angaben, die in der Berufungsbegründung enthalten sein sollen. **§ 520 (4) ZPO** Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten: 1. die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; 2. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen. ===== siehe auch ===== § 520 ZPO -> [[Berufungsbegründung]] \\ Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.