====== Zusätze beim Geständnis ====== § 289 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Auswirkungen von Zusätzen bei einem gerichtlichen Geständnis. § 289 (1) ZPO -> [[Wirksamkeit des Geständnisses trotz Zusätzen]] \\ Erklärt, dass die Wirksamkeit eines Geständnisses nicht beeinträchtigt wird, wenn ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält. § 289 (2) ZPO -> [[Einräumende Erklärung und Geständnis]] \\ Bestimmt, dass die Anerkennung einer Erklärung als Geständnis trotz zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen von der Beschaffenheit des einzelnen Falles abhängt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren bis zum Urteil|Verfahren bis zum Urteil]] \\ Regelt die Abläufe und Bestimmungen, die im Verlauf eines Zivilprozesses bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Beweisaufnahme und der Verhandlung.