====== Zurückweisungsbeschluss ====== § 552a der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Möglichkeit des Revisionsgerichts, eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. **§ 552a ZPO** Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Rechtsmittel|Rechtsmittel]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen, einschließlich der Berufung und Revision, sowie die entsprechenden Fristen und formalen Anforderungen.