====== Zurückweisung von Einwendungen ====== § 598 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zurückweisung von Einwendungen des Beklagten im Urkundenprozess, wenn der erforderliche Beweis nicht mit den zulässigen Beweismitteln angetreten oder vollständig geführt ist. **§ 598 ZPO** Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 5 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess|Urkunden- und Wechselprozess]] \\ Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für den Urkunden- und Wechselprozess, in dem Ansprüche durch Urkunden bewiesen werden müssen und spezielle Beweismittel zugelassen sind.