====== Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren ====== **§ 531 (1) ZPO** Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. **§ 531 (2) ZPO** Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie - einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt. Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.((BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 126/15 - PUC II)) Der Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsrechtszug gilt, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden sind, nicht für unstreitige Tatsachen. Aus der die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 ZPO ergibt sich, dass unter "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen.((BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 126/15 - PUC II; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15)) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Berufungsverfahren nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO (nur) zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar für unerheblich gehalten worden ist. Danach darf eine Partei neue Behauptungen und Beweismittel (§ 282 Abs. 1 ZPO) vorbringen, die vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, vom Erstgericht jedoch ersichtlich für unerheblich erachtet wurden.((BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/0 - Film-Einzelbilder)) Neu sind dabei alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vorgebracht worden sind; dazu gehören auch solche, die die Partei zwar zunächst vorgebracht, dann aber hat fallen lassen. Neu ist danach ein Beweisantritt nur, wenn er entweder in der ersten Instanz überhaupt nicht oder zwar zunächst gestellt, aber im Folgenden auf ihn verzichtet worden ist. Die bloße Nichtzahlung eines Vorschusses - wie hier - kann grundsätzlich nicht als Verzicht auf das Beweismittel angesehen werden.((BGH, Beschluss v. 25. April 2019 - I ZR 170/18; m.V.a. BGH, NJW 2017, 2288, 2289 Rn. 18 bis 21)) Ein Vorbringen in der zweiten Instanz ist dann nicht neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, wenn es lediglich ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert.((BGH, Urteil v. 14. Mai 2009 - I ZR 99/06; m.V.a. BGHZ 159, 245, 251 m.w.N.)) Allerdings genügt es für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 ZPO nicht, dass sich erst aus dem Urteil des Erstgerichts ergibt, dass dieses einen Gesichtspunkt für unerheblich erachtet hat. Vielmehr ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung neuen Vorbringens nur geboten, wenn die Rechtsansicht des Erstgerichts den erstinstanzlichen Vortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, mit ursächlich dafür geworden ist, dass sich das Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert. Das kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses durch den Erstrichter die Partei davon abgehalten hat, zu einem bestimmten Gesichtspunkt weiter vorzutragen.((BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/0 - Film-Einzelbilder; m.V.a. BGH, Urt. v. 19.2.2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927 f.; Urt. v. 23.9.2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167, 168 f.; Urt. v. 30.6.2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292, 1293; Urt. v. 22.2.2007 - III ZR 114/06, NJW-RR 2007, 774, 775)) In Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen, wo die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel eingeschränkt ist (§ 117 ZPO), ist anerkannt, dass Anträge der Parteien im Termin grundsätzlich nicht verspätet sein können.((BPatG, Entsch. v. 5. Oktober 2006 - 6 W (pat) 93/01)) So kann z. B. ein Antrag des Patentinhabers, sein Patent nur noch in einem beschränkten Umfang verteidigen zu wollen oder von der beschränkten zu einer weiterge-henden Verteidigung seines Patents überzugehen, etwa von einer Selbstbe-schränkung vor Bundespatentgericht zur Verteidigung in der erteilten Fassung sowie der Antrag des Klägers, mit dem er sein bisheriges Klagebegehren er-weitert, nicht als verspätet zurückgewiesen werden.((BPatG, Entsch. v. 5. Oktober 2006 - 6 W (pat) 93/01; m.V.a. Schulte, Patengesetz, 7. Aufl., § 117 PatG Rn. 5 mit Fundstellen aus der Rspr.)) Ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO kann in einem erstmaligen substantiierten Vorbringen des Beklagten nach § 138 Abs. 2 ZPO zu einem Vortrag des Klägers liegen.((BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 91/13 - STAYER; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828, 2830; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 531 Rn. 2)) Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz ausgefallen ist. Wenn es einen nur sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu. Dagegen liegt kein neues Vorbringen in diesem Sinne vor, wenn ein bereits schlüssiges oder erhebliches Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird.((BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 91/13 - STAYER; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90, NJW-RR 1991, 1214, 1215; Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02, NJW-RR 2003, 1321, 1322; Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245 Rn. 21)) ===== siehe auch ===== §§ 511 - 541 ZPO -> [[Berufung]] \\ -> [[Verspätetes Vorbringen]]