====== Zurückweisung verspäteten Vorbringens ====== § 296 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess zurückgewiesen werden können. § 296 (1) ZPO -> [[Zulassung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel]] \\ Bestimmt, dass verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zugelassen werden, wenn sie die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern oder die Verspätung ausreichend entschuldigt wird. § 296 (2) ZPO -> [[Zurückweisung bei Verzögerung des Rechtsstreits]] \\ Erlaubt die Zurückweisung verspäteter Mittel, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. § 296 (3) ZPO -> [[Verspätete Rügen zur Zulässigkeit der Klage]] \\ Regelt, dass verspätete Rügen zur Zulässigkeit der Klage nur zugelassen werden, wenn die Verspätung ausreichend entschuldigt wird. § 296 (4) ZPO -> [[Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes]] \\ Verlangt die Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes auf Verlangen des Gerichts in den Fällen der Absätze 1 und 3. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Verfahren vor den Gerichten|Verfahren vor den Gerichten]] \\ Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Fristen und der Ordnung des Verfahrens, um eine zügige und faire Bearbeitung der Fälle zu gewährleisten.