====== Zurückweisung nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter ====== § 79 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Zurückweisung von Bevollmächtigten, die nicht vertretungsbefugt sind, und die Bedingungen, unter denen das Gericht die Vertretung untersagen kann. **§ 79 (3) ZPO** Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. ===== siehe auch ===== § 79 ZPO -> [[Parteiprozess]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen Parteien in einem Zivilprozess selbst oder durch bestimmte Bevollmächtigte auftreten können.