====== Zurückweisung des Mahnantrags ====== § 691 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Mahnantrag zurückgewiesen wird, sowie die Rechtsmittel, die gegen eine solche Zurückweisung möglich sind. § 691 (1) ZPO -> [[Gründe für die Zurückweisung des Mahnantrags]] \\ Der Antrag wird zurückgewiesen, wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht oder wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. § 691 (2) ZPO -> [[Wirkung der Zustellung bei Zurückweisung]] \\ Regelt die Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids in Bezug auf die Wahrung von Fristen oder die Hemmung der Verjährung, wenn der Antrag zurückgewiesen wird. § 691 (3) ZPO -> [[Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Mahnantrags]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags, wenn dieser in einer maschinell lesbaren Form übermittelt wurde und diese Form für das Gericht ungeeignet erscheint. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 7, Abschnitt 1, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Mahnverfahren|Mahnverfahren]] \\ Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen ist, bei dem ein Mahnbescheid beantragt werden kann, um die Zahlung einer unbestrittenen Forderung zu erreichen.