====== Zurückweisung der Berufung bei Nichterscheinen des Berufungsklägers ====== § 539 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Zurückweisung der Berufung durch Versäumnisurteil, wenn der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. **§ 539 (1) ZPO** Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. ===== siehe auch ===== § 539 ZPO -> [[Versäumnisverfahren]] \\ Regelt das Vorgehen im Versäumnisverfahren während des Berufungsverfahrens.