====== Zurückweisung bei Verzögerung des Rechtsstreits ====== § 296 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Zurückweisung verspäteter Mittel, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. **§ 296 (2) ZPO** Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. ===== siehe auch ===== § 296 ZPO -> [[Zurückweisung verspäteten Vorbringens]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess zurückgewiesen werden können.