====== Zurückweisung bei richtiger Entscheidung trotz Rechtsverletzung ====== § 577 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde, wenn die Entscheidung trotz Rechtsverletzung aus anderen Gründen richtig ist. **§ 577 (3) ZPO** Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. ===== siehe auch ===== § 577 ZPO -> [[Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde]] \\ Beschreibt die Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht.