====== Zurückverweisung bei Anwendbarkeit nicht revisibler Gesetze ====== § 563 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Zurückverweisung an das Berufungsgericht, wenn im Fall des Absatzes 3 die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann, in Frage kommt. **§ 563 (4) ZPO** Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. ===== siehe auch ===== § 563 ZPO -> [[Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung]] \\ Regelt die Zurückverweisung einer Sache an das Berufungsgericht und die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung durch das Revisionsgericht.