====== Zurückverweisung an das Berufungsgericht ====== § 563 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass im Falle der Aufhebung eines Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. **§ 563 (1) ZPO** Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. ===== siehe auch ===== § 563 ZPO -> [[Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung]] \\ Regelt die Zurückverweisung einer Sache an das Berufungsgericht und die Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung durch das Revisionsgericht.