====== Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ====== § 531 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zulässigkeit von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Berufungsinstanz. § 531 (1) ZPO -> [[Ausschluss zurückgewiesener Angriffs- und Verteidigungsmittel]] \\ Bestimmt, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wurden, ausgeschlossen bleiben. § 531 (2) ZPO -> [[Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel]] \\ Erlaubt die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel unter bestimmten Voraussetzungen, wie übersehene Gesichtspunkte oder Verfahrensmängel. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung, einschließlich der Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen.