====== Zulassungsrevision ====== § 543 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Zivilprozess. § 543 (1) ZPO -> [[Zulassung der Revision durch Berufungs- oder Revisionsgericht]] \\ Bestimmt, dass die Revision nur stattfindet, wenn sie vom Berufungsgericht im Urteil oder vom Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen wurde. § 543 (2) ZPO -> [[Gründe für die Zulassung der Revision]] \\ Legt fest, dass die Revision zuzulassen ist, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. § 543 (2) S. 1 1. Alt ZPO -> [[Rechtsachen von grundsätzlicher Bedeutung]] \\ § 543 (2) S. 1 2. Alt ZPO -> [[Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung]] \\ § 547 ZPO -> [[Absolute Revisionsgründe]] -> [[Patentrecht:Auslegungsfehler als Revisionszulassungsgrund]] (Patentrecht) \\ -> [[Beschränkte Zulassung der Revision]] \\ Es gibt nur noch die [[Revision|Zulassungsrevision]] (§ 543 ZPO); Die frühere [[Wertrevision]] wurde abgeschafft. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).((BGH, Urteil vom 16. August 2024 - I ZR 122/22, Rn. 25)) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Oberlandesgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf.( (BGH, Beschl. v. 17. Mai 2022 - PatAnwZ 1/21; m.V.a. BVerfGE 151, 173 Rn. 33; BVerfG, NVwZ 2016, 1243 Rn. 20; VerfGH BadenWürttemberg, Urteil vom 15. Februar 2016 - 1 VB 57/14, juris Rn. 24; OVG Münster, NVwZ-RR 2015, 923 Rn. 2)) Die mit der [[Grundsatzrüge]] aufgeworfene Frage muss sich über den Einzelfall hinaus stellen (vgl. BVerwG, ZInsO 2016, 795 Rn. 7; NJW 2011, 1830 Rn. 4). Ist die Frage bereits geklärt, kommt die Zulassung nur in Betracht, wenn mit dem Zulassungsantrag neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden.((BGH, Beschl. v. 17. Mai 2022 - PatAnwZ 1/21; m.V.a. BVerwG, ZInsO 2016, 795 Rn. 6; OVG Hamburg, GewArch 2002, 164)) Entfällt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, z.B. aufgrund einer anderen Entscheidung des Senats, so daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts mehr erfordert, so ist die Zulassung davon abhängig, ob die angestrebte Revision in der Sache einen Aussicht auf Erfolg hat.((vgl. zu diesem Erfordernis bei Wegfall der grundsätzlichen Bedeutung nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Beschl. v. 6.5.2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE; Beschl. v. 27.10.2004 - IV ZR 386/02)) Die bloße Darlegung, die vom Oberlandesgericht im Patentverletzungsprozess vorgenommene [[Patentrecht:Auslegung des Patents]] sei rechtsfehlerhaft, füllt einen Revisionszulassungsgrund nicht aus.((BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III)) Eine Änderung der Schutzrechtslage, ist - entsprechend einer Rechtsänderung - jederzeit von Amts wegen zu beachten.((BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III; m.V.a. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 143 PatG Rdn. 309)) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Eingrenzung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann((BGH, Urt. v. 12.11.2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324)). Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grunds für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen((vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f.)).((BGH, Urt. v. 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06 - Motorradreiniger)) Entscheidet das Berufungsgericht den Patentverletzungsstreit auf der Grundlage der erteilten Patentansprüche und werden diese nachfolgend durch ein Patentnichtigkeitsurteil dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass beschränkende Merkmale in einen oder mehrere Patentansprüche aufgenommen werden, so ist bei Nichtzulassung der Revision der Anspruch eines wegen Patentverletzung Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn es angesichts der Feststellungen des Tatrichters nicht entscheidungserheblich ist, ob das Patent die eine oder die andere Fassung hat.((BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - X ZR 11/06)) * [[Rechtsverletzung als Revisionsgrund|Rechtsverletzung ]] (§ 546), wobei diese kausal sein muss für die Entscheidung. Das Aufzeigen dieser Kausalität ist beim materiellen Recht unproblematisch, beim Verfahrensrecht jedoch oft sehr schwierig. * [[Absolute Revisionsgründe]] nach § 547, bei denen die obige Kausalität fingiert wird. * //Fehlender Tatbestand//: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Recht ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Ein solches Urteil kann in der Revisionsinstanz im Allgemeinen nicht überprüft werden, weil ihm nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eine solche Entscheidung ist auch dann aufzuheben, wenn ein Urteilstatbestand aus der Sicht des Berufungsgerichts entbehrlich erschien, weil es das Urteil mangels Überschreitens des Wertes der Beschwer für nicht revisibel hielt. Ausnahmsweise kann dann von einer Aufhebung abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in hinreichendem Umfang ergibt.((BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 – I ZR 231/01 - segnitz.de - m.w.N.)) ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 2 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 2: Revision|Revision]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren der Revision, einschließlich der Statthaftigkeit, Zulassung, Begründung und Fristen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts zu gewährleisten.