====== Zulassung von Rechtsanwälten als Bevollmächtigte ====== § 1042 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt sicher, dass Rechtsanwälte als Bevollmächtigte im schiedsrichterlichen Verfahren nicht ausgeschlossen werden dürfen. **§ 1042 (2) ZPO** Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden. ===== siehe auch ===== § 1042 ZPO -> [[Allgemeine Verfahrensregeln]] \\ Legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Zulassung von Rechtsanwälten als Bevollmächtigte.