====== Zulassung der Revision durch Berufungs- oder Revisionsgericht ====== § 543 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Revision nur stattfindet, wenn sie vom Berufungsgericht im Urteil oder vom Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen wurde. **§ 543 (1) ZPO** Die Revision findet nur statt, wenn sie 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. ===== siehe auch ===== § 543 ZPO -> [[Zulassungsrevision]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Zivilprozess.