====== Zulassung der Revision ====== Die Zulassung der [[Revision]] ist der Vorgang, bei dem der [[Grundrecht:Bundesgerichtshof]] (BGH) als höchstes deutsches [[Zivilgericht]] [-> [[Revisionsgericht]]] entscheidet, ob ein [[Urteil]] der Vorinstanz aufgrund grundsätzlicher [[Rechtsfrage|Rechtsfragen]], der [[Fortbildung des Rechts]] oder zur [[Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung]] überprüft werden kann, was entscheidend für die Weiterentwicklung des Rechts und die Einheitlichkeit der Gerichtsurteile ist; dabei überprüft der BGH vorrangig die Anwendung des Rechts durch die Vorinstanzen auf [[Rechtsfehler]]. § 543 ZPO -> [[Zulassungsrevision]] \\ Behandelt unter anderem, dass die Revision nur erfolgt, wenn sie entweder das Berufungsgericht im Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. § 544 ZPO -> [[Nichtzulassungsbeschwerde]] \\ Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht und beschreibt die Voraussetzungen und Fristen für eine solche Beschwerde. § 552 ZPO -> [[Zulässigkeitsprüfung]] \\ Darin wird festgelegt, dass das Revisionsgericht von Amts wegen prüfen muss, ob die Revision in zulässiger Weise eingelegt und begründet ist. ===== siehe auch =====