====== Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Gericht ====== § 574 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht die Rechtsbeschwerde zulassen muss. **§ 574 (3) ZPO** In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. ===== siehe auch ===== § 574 ZPO -> [[Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde]] \\ Regelt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde sowie die Möglichkeit der Anschlussrechtsbeschwerde.