====== Zulässigkeits- bzw. Wirksamkeitsvoraussetzungen ====== Von Zulässigkeit spricht man bei den Voraussetzung für den Erfolg einer Erwirkungshandlungen, z.B. * Zulässigkeit der Klage * Zulässigkeit des Rechtsmittels Von Wirksamkeit spricht man bei den Voraussetzung für den Erfolg einer Bewirkungshandlungen, z.B. * Wirksamkeit der Klagerücknahme * Wirksamkeit des Prozeßvergleichs * Wirksamkeit der Teilungserklärung Die [[Prozeßvoraussetzungen]] (auch Sachurteilsvoraussetzungen) beziehen sich auf die Frage, ob ein Sachurteil überhaupt ergehen darf. Die [[Prozeßhandlungsvoraussetzungen]] beziehen sich auf eine einzelne Prozeßhandlungen, wobei diese entweder Erwirkungs- oder Bewirkungshandlungen sein können. Prozeßhandlungsvoraussetzungen sind * Parteifähigkeit (auch ProzVorr): § 50 (Rf) * Prozfähigkeit (auch ProzVorr): § 52 (grds. wie Gf) * Postulationsfähigkeit, s.o., vgl. § 78 ff (keine ProzessVorr!) Bei Sachanträgen ist ferner die Begründetheit zu prüfen. ===== siehe auch ===== * [[Prozessvoraussetzungen]]