====== Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss ====== § 522 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zulässigkeitsprüfung der Berufung und die Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. § 522 (1) ZPO -> [[Prüfung der Zulässigkeit der Berufung]] \\ Das Berufungsgericht prüft von Amts wegen, ob die Berufung statthaft und form- und fristgerecht ist. Bei Mängeln wird die Berufung als unzulässig verworfen. § 522 (2) ZPO -> [[Unverzügliche Zurückweisung der Berufung]] \\ Das Berufungsgericht kann die Berufung unverzüglich zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. § 522 (3) ZPO -> [[Rechtsmittel gegen Zurückweisungsbeschluss]] \\ Gegen den Zurückweisungsbeschluss steht dem Berufungsführer das gleiche Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung, einschließlich der Statthaftigkeit, Fristen, Begründung und der Möglichkeit der Zurückweisung durch Beschluss.