====== Zulässigkeitsprüfung ====== § 552 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Zulässigkeitsprüfung im Revisionsverfahren. § 552 (1) ZPO -> [[Prüfung der Statthaftigkeit und Form der Revision]] \\ Das Revisionsgericht prüft von Amts wegen, ob die Revision statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet wurde. Bei Mängeln wird die Revision als unzulässig verworfen. § 552 (2) ZPO -> [[Entscheidung über die Zulässigkeit durch Beschluss]] \\ Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision kann durch Beschluss ergehen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 5, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Revision|Revision]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Zulässigkeitsprüfung und der möglichen Entscheidungen des Revisionsgerichts. ====== Zulässigkeitsprüfung ====== § 589 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Anforderungen an die Zulässigkeitsprüfung einer Klage im Urkundenprozess. § 589 (1) ZPO -> [[Prüfung der Statthaftigkeit und Form der Klage]] \\ Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist erhoben wurde. Bei Mängeln ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. § 589 (2) ZPO -> [[Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Klageerhebung]] \\ Die Tatsachen, die belegen, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben wurde, müssen glaubhaft gemacht werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 5, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Buch 5: Urkunden- und Wechselprozess|Urkunden- und Wechselprozess]] \\ Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Urkunden- und Wechselprozesse, einschließlich der Anforderungen an die Klageerhebung und die Beweisführung durch Urkunden.