====== Zulässigkeit von Widerklagen im Berufungsverfahren ====== § 533 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Widerklagen im Berufungsverfahren zulässig sind. **§ 533 (3) ZPO** Widerklagen sind ebenfalls nur unter den gleichen Bedingungen wie Klageänderungen zulässig. ===== siehe auch ===== § 533 ZPO -> [[Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage]] \\ Regelt die Zulässigkeit von Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen im Berufungsverfahren.