====== Zulässigkeit von Klageänderungen im Berufungsverfahren ====== § 533 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen Klageänderungen im Berufungsverfahren zulässig sind. **§ 533 (1) ZPO** Klageänderungen sind nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Änderungen auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat. ===== siehe auch ===== § 533 ZPO -> [[Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage]] \\ Regelt die Zulässigkeit von Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen und Widerklagen im Berufungsverfahren.